|
| Auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat Anspruch, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Schwerbehinderte Menschen im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 345.00 EUR monatlich hinzuverdient werden. Werden die 345.00 EUR überschritten, kann die Rente als Teilrente gezahlt werden. Ist der Ehepartner selbstständig, ist ein Nachweis notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt. Bei dieser Rentenart wird die Altersgrenze seit dem 1.1.2001 für Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren wurden, in monatlichen Schritten von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 63. Lebensjahres angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat des vorzeitigen Altersrentenbezugs ergibt sich eine Rentenminderung im Umfang von 0,3% des Rentenzahlbetrags. Versicherte, die zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenze berufen, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben (Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren zählen hierbei jedoch nicht mit) oder bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren. Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine Anhebung der Altersgrenze nicht erfolgt - die Rente kann also mit 60 Jahren ungekürzt in Anspruch genommen werden. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung Bis zum 31.12.2000 konnte diese Rente auch in Anspruch genommen werden, wenn statt einer Schwerbehinderung Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlag. Im Rahmen einer weiteren Bestandsschutzregelung gilt dieses Recht für Versicherte weiter, die vor dem 1.1.1951 geboren sind. Die Beurteilung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt nach dem 31.12.2000 geltenden Recht und der ergangenen Rechtsprechung. Danach liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, Erwerbsunfähigkeit vor, wenn infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine dauerhafte und regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt oder nur noch ein geringes Arbeitseinkommen erzielt werden kann. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht kann auch vorliegen, wenn das Leistungsvermögen eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zwar eingeschränkt ist, jedoch noch über die oben beschriebenen Grenzen hinaus geht und es keinen dem Restleistungsvermögen des Versicherten angepassten Arbeitsplatz auf dem Teilzeitarbeitsmarkt gibt |